Kündigung und Kündigungsschutz

Erhalt des Arbeitsplatzes oder Abfindung

Eine Kündigung des Arbeitsvertrages ist kann existenzbedrohend sein und erfordert daher schnelle Hilfe eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht.

Wenn es darum geht, gerichtlich gegen Ihre Kündigung vorzugehen, und zumindest eine Abfindung auszuhandeln, ist für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage in der Regel eine kurze Frist zu beachten!

Wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, ist die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben. Und zwar unabhängig vom Beendigungszeitpunkt Ihres Arbeitsverhältnisses, also unabhängig davon, ob die Kündigung außerordentlich fristlos oder ordentlich mit einer Kündigungsfrist ausgesprochen wurde. Ob das Kündigungsschutzgesetz auf Ihren Arbeitsvertrag anzuwenden ist und welche Kündigungsfristen für Sie gelten, prüfen wir gerne für Sie. Um nicht eventuelle die Frist zur Einreichung einer Klage zu verpassen rufen Sie uns im Falle einer Kündigung sofort an.

Für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, insbesondere Schwangere, Auszubildende und Schwerbehinderte gelten besondere Kündigungsschutzbedingungen.

Es gibt Arbeitnehmer, die vom Gesetzt besonders vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt sind. Für Schwangere, Auszubildende und Schwerbehindertemüssen bestimmte Gremien einer Kündigung zustimmen und sind vor Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber angehört werden. Zwar entscheiden diese Gremien, wenn sie angehört werden, nicht abschließend über die Wirksamkeit der Kündigung. Werden sie jedoch nicht angehört, ist eine Kündigung formal unwirksam.

Ich bin Fachanwältin für Arbeitsrecht und setze gerne Ihre Ansprüche durch!